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Karlsruhe kippt Zwang zur Ehescheidung für Transsexuelle

ddp - Mittwoch, 23. Juli, 13:10 Uhr

Karlsruhe (ddp). Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Transsexuellen gestärkt, die erst im Laufe einer Ehe ihre Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht entdecken. Verheiratete Transsexuelle dürften nicht mehr zur Ehescheidung gezwungen werden, damit ihre neue Geschlechtszugehörigkeit rechtlich anerkannt wird, heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.

Die Karlsruher Richter erklärten eine anderslautende Regelung im Transsexuellengesetz (TSG) für verfassungswidrig. Demnach setzte die Anerkennung der anderen Geschlechtszugehörigkeit voraus, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Der Gesetzgeber müsse bis 1. August 2009 den verfassungswidrigen Zustand beseitigen.

Die Ehe werde in solchen Fällen nunmehr zwar «von gleichgeschlechtlichen Partnern geführt», sie sei aber weiterhin eine dauerhafte Lebensgemeinschaft von zwei Ehepartnern, hieß es. Der Gesetzgeber könne zwar diese Ehen auch in eine eingetragene Lebenspartnerschaft überführen. Dabei müssten aber «die erworbenen Rechte und auferlegten Pflichten aus der Ehe dem Paar ungeschmälert erhalten bleiben», betonte der Erste Senat. Angesichts der geringen Zahl der betroffenen verheirateten Transsexuellen könne der Gesetzgeber ihnen aber auch die «Fortführung ihrer Ehe» ermöglichen.

Der 1929 geborene Kläger ist seit 56 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Schon seit langem fühlt er sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Seit 2001 hat er einen weiblichen Vornamen. Im Jahr 2002 unterzog er sich einer Geschlechtsumwandlung. Dann beantragte er, festzustellen, dass er dem weiblichen Geschlecht zugehöre. Das Amtsgericht Schöneberg sah sich aber mit Blick auf das gesetzliche Erfordernis der Ehelosigkeit gehindert, dem Antrag zu entsprechen. Der Kläger und seine Ehefrau wollten sich aber nicht scheiden lassen, da ihre Beziehung intakt sei. Das Amtsgericht legte die Sache deshalb dem Bundesverfassungsgericht vor.

(AZ: 1 BvL 10/05 - Beschluss vom 27. Mai 2008)

(ddp)

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