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Rechtstipp: Pumpe als Privatvergnügen

ddp - Freitag, 18. Juli, 07:07 Uhr

Berlin (ddp.djn). Häuslebauer können bei den mit dem Immobilienbesitz verbunden Belastungen nicht immer auf Verständnis der Finanzbehörden hoffen. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass der Einbau einer Wasserpumpe im Keller zur Vermeidung einer Überschwemmung in steuerlichem Sinne keine außergewöhnliche Belastung ist. In dem Fall ging es nach Informationen der LBS um Ausgaben für die Pumpe in Höhe von etwa 5800 Euro.

Die Pumpe war nötig, weil man beim Bau des Hauses auf eine Quelle gestoßen war, die täglich rund 20 Kubikmeter Wasser hervorbrachte. Die Finanzrichter erkannten die Ausgaben mit der Begründung nicht an, dass grundsätzlich im Sinne des Gesetzgebers nur solche Aufwendungen außergewöhnlich seien, die jenseits des Üblichen lägen und nur einer Minderheit der Steuerzahler entstünden. Das Bauen auf problematischem Grund treffe aber vergleichsweise viele Menschen und falle deswegen schon nicht unter die Grundvoraussetzung. Von einem unvorhergesehenen Naturereignis könne ebenfalls keine Rede sein, denn bei entsprechenden Untersuchungen vor Baubeginn hätte man das rechtzeitig feststellen können.

(AZ: 3 2646/05)

ddp.djn/mwo/mbr

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