Suche

BGH konkretisiert zentrale Regelung des neuen Unterhaltsrechts

ddp - Donnerstag, 17. Juli, 13:46 Uhr

Karlsruhe (ddp). Der Bundesgerichtshof hat eine zentrale Regelung des seit Januar 2008 geltenden neuen Unterhaltsrechts konkretisiert. Der BGH legte am Donnerstag erstmals fest, unter welchen Umständen Mütter nichtehelicher Kinder vom Ex-Partner Betreuungsunterhalt über die obligatorischen drei Jahre hinaus verlangen können. Neben Gründen des Kindeswohls könnten «auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen», entschied der BGH in Karlsruhe.

Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts für eine Mutter eines nichtehelichen Kindes sei um so eher möglich, je mehr die Beziehung «einer Ehe vergleichbar war». Dies könne bei «längerem Zusammenleben» der Fall sein oder wenn ein gemeinsamer Kinderwunsch bestanden habe.

Zudem äußerte sich der BGH auch zur Erwerbspflicht Betroffener. Selbst wenn ein Kind im Kindergarten ganztags betreut werde, führe dies «nicht notwendig» dazu, dass die Mutter die Pflicht habe, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen, betonte der 12. Zivilsenat des BGH. Denn eine Vollzeitarbeit könne zusätzlich zur Betreuung des Kindes insbesondere in den Abendstunden zu einer übermäßigen Belastung der Mutter führen.

Das Urteil ist für zahlreiche alleinerziehende Mütter - und in selteneren Fällen auch für betreuende Väter kleiner Kinder - bedeutsam. Sie mussten sonst in der Regel nach den drei Jahren Betreuungsunterhalt Vollzeit arbeiten, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.

Die Neuregelung zum Betreuungsunterhalt war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erlassen worden, das die Gleichstellung geschiedener und nicht verheirateter Mütter verlangt hatte. Seitdem bekommen Mütter nach einer Trennung grundsätzlich für drei Jahre Betreuungsunterhalt - unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Unklar war bislang aber, in welchen Fällen eine Verlängerung möglich ist.

(AZ: XII ZR 109/05 - Urteil vom 17. Juli 2008)

(ddp)

Foren

Video: Panorama

Copyright © 2008 Yahoo! Alle Rechte vorbehalten.