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BGH stärkt Datenschutz von Millionen Payback-Kunden - Klausel im Anmeldeformular zur Einwilligung für elektronische Post unwirksam --Von No

ddp - Mittwoch, 16. Juli, 16:49 Uhr

Karlsruhe/Bonn/München (ddp). Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat den Datenschutz von Millionen Kunden des Rabattsystems «Payback» gestärkt. Der BGH erklärte am Mittwoch eine Klausel im Anmeldeformular des größten deutschen Bonusprogramms für unwirksam, mit der Payback-Kunden in Werbung per SMS und E-Mail einwilligen. Dabei sprechen sich die Kunden lediglich durch Ankreuzen eines Kästchens gegen die Verwendung der Daten aus. Stattdessen muss Payback künftig eine «gesonderte Einwilligungserklärung» vom Kunden für Werbung mit elektronischer Post einholen.

Die bisherige Vorschrift stelle eine «unzumutbare Belästigung» des Verbrauchers dar, entschied der BGH. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar betonte allerdings, das Urteil sei «nur Teilerfolg für den Datenschutz». Jetzt müsse der Gesetzgeber handeln.

Das Payback-System für Kaufhäuser, Drogeriemärkte, Tankstellen, Optikerketten, Hotels und andere Dienstleister nutzen insgesamt rund 22 Millionen Haushalte. Den Kunden werden bei Einkäufen Punkte gutgeschrieben. Diese können später gegen Prämien oder Warengutscheine eingetauscht werden.

Schaar forderte in Bonn, dass nicht nur bei der Einwilligung in die Werbung per E-Mail oder SMS eine ausdrückliche Handlung des Betroffenen erforderlich sein sollte, sondern auch in sonstigen Fällen. Für die weit häufigere Werbung per Post bleibe nach dem BGH-Urteil nämlich alles beim Alten.

Tatsächlich wurde die Einwilligung des Kunden in die Nutzung seiner Daten für die Zusendung von Werbung per Post oder zu Zwecken der Marktforschung vom BGH nicht beanstandet. Eine weitere Klausel, wonach die Angabe des Geburtsdatums für die Teilnahme am «Payback»-Programm benötigt wird, ließ der 8. Zivilsenat des BGH ebenfalls passieren. Die Angabe des vollständigen Geburtsdatums sei bei einem Bonusprogramm, das den Angaben zufolge rund 30 Millionen Teilnehmer habe, «zur Vermeidung von Identitätsverwechslungen in besonderer Weise geeignet».

Unbeanstandet blieb auch eine Klausel, wonach die Payback-Partner Informationen über gekaufte Waren und Dienstleistungen an Payback übermitteln dürfen. Dies sei die Voraussetzung, eine fehlerfreie Punktezuweisung im Interesse der Kunden zu gewährleisten, entschied der BGH.

Eine gegen den Payback Rabattverein gerichtete Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte damit in dritter Instanz teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht München hatte in der Vorinstanz die Klage komplett abgewiesen.

Nach Angaben der Loyalty Partner GmbH in München, die das Payback Programm betreibt, muss Payback nun auf den Anmeldeformularen «lediglich die Gestaltung der Einwilligung für elektronische Post abändern".

Die Verbraucherschützer hatten generell ein aktives Einwilligen des Kunden gefordert, das so genannte Opt-in-Verfahren. Payback praktiziert laut Loyalty-Sprecher Claus-Peter Schrack jedoch «ein international gebräuchliches Verfahren». Dabei stimme der Kunde einerseits mit seiner Unterschrift der Datennutzung zu (Opt-in), andererseits erhalte er die Möglichkeit, sich durch Ankreuzen eines Kästchens gegen die Verwendung seiner Daten auszusprechen (Opt-out). Der BGH entschied, dass die Opt-out-Zustimmung nur hinsichtlich elektronischer Post nicht verwendet werden dürfe.

(Quellen: Schaar und Loyalty Partner GmbH in Pressemitteilungen)

ddp.djn/dmu/nas

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