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Karlsruhe (ddp). Reisekunden können im Falle eines besonders schlimmen Vorfalls bei einer Pauschalreise ausnahmsweise den gesamten Reisepreis vom Veranstalter zurückverlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden.
Dies gelte dann, wenn durch das «besonders schwere Ereignis» die gesamte Erholungswirkung der Reise aufgezehrt werde. Eine Minderung des Reisepreises sei dann nicht - wie sonst bei punktuellen Vorfällen - auf den anteiligen Reisepreis beschränkt. Dies müsse jeweils im Einzelfall entschieden werden. Ob es im vorliegenden Fall für einen Beinahe-Absturzes beim Rückflug gilt, muss nun noch geklärt werden.
Der Kläger macht geltend, dass es am 8. Oktober 2005 auf dem Rückflug vom türkischen Antalya zum Flughafen Köln-Bonn zu einem Beinahe-Absturz gekommen sei, bei dem er und seine Ehefrau Todesangst ausgestanden hätten. Die ansonsten mangelfreie, 14-tägige Reise sei wegen dieses traumatischen Erlebnisses «ohne Erholungswert» gewesen. Der Kläger fordert deshalb vom Reiseveranstalter Alltours die Rückzahlung des gesamten Reisepreises von 1110 Euro.
Vor dem Landgericht Duisburg hatte die Klage nur teilweise Erfolg. Das Reiseunternehmen erkannte lediglich eine Verpflichtung zur Rückzahlung eines kleineren Teils des Reisepreises an, nämlich von 280 Euro für den Rückreisetag. Alltours bestreitet, dass es zu einem Beinahe-Absturz gekommen sei und spricht von «technischen Problemen».
Der BGH verwies den Fall an das Landgericht zurück. Es muss noch klären, ob es bei dem Flug des Airbus der türkischen Fluggesellschaft MNG Airlines einen Beinahe-Absturz gegeben hat und wie er sich auf den Kläger und seine Frau ausgewirkt hat. Beide behaupten, dass das Flugzeug ins Schwanken geraten sei und sich Teile der Plastikverkleidung gelöst hätten. Eine Bordtür sei vorübergehend entriegelt gewesen. Es habe eine «Notlandung» gegeben.
Der Vorsitzende Richter des 10. Zivilsenats des BGH betonte, Aufgabe eines Reiseveranstalters sei «die Verschaffung von Urlaubsfreude». Wenn dies nicht gelinge, könne dies ähnliche Konsequenzen wie bei einem herkömmlichen Werkvertrag haben.
(AZ: X ZR 93/07 - Urteil vom 15. Juli 2008)
(ddp)
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