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Karlsruhe (ddp.djn). Wer in seiner Immobilie bei der Renovierung auf Umstände trifft, die möglicherweise auf einen Wasserschaden hindeuten, sollte vorsorglich seine Versicherung einschalten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 227/06) hervor. In dem Fall hatte ein Immobilieneigentümer sein Haus renovieren lassen. Bei der Renovierung wurden unter anderem nasse und morsche Holzbalken zutage gefördert, deren Austausch die Renovierung erheblich verteuerten.
Nach Abschluss der Renovierungsarbeiten kam einer der beteiligten Handwerker zu dem Schluss, dass die Feuchtigkeit in den Balken ihre Ursache wohl in einem lange Zeit unentdeckten Leitungswasserschaden haben muss. Der betroffene Eigentümer nahm daraufhin seine Gebäudeversicherung in Anspruch, die aber nicht zahlen wollte, weil der Schaden ihrer Meinung nach zu spät gemeldet worden war. Die Bundesrichter sahen das genauso. Eine Pflicht zur Meldung an die Versicherung habe schon bestanden, als die nassen Balken entdeckt worden seien.
Denn für die Auslösung der sogenannten Anzeigeobliegenheit genüge es, dass den Klägern die äußeren Symptome eines Schadens bekannt gewesen seien. Ob tatsächlich nach Meinung des Versicherten ein Versicherungsfall vorlag oder nicht, ist dabei unerheblich. Dem Mann hätten kenntnisbegründende Umstände vorgelegen, die auf einen Versicherungsfall als mögliche Ursache hingedeutet hätten. Das alleine reicht, um die Versicherung einschalten zu müssen, wenn sie den Schaden regulieren soll. Wer das unterlässt oder zu spät nachholt, bekommt den Schaden nicht ersetzt.
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