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Kassel (ddp.djn). Wer privat versichert ist und die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen will, hat nicht automatisch einen Anspruch auf die gleichen Leistungen wie ein gesetzlich Versicherter. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 3 P 3/06 R) hervor. Wenn die Versicherungsbedingungen eine Kostenübernahme beispielsweise für Hilfsmittel nicht vorsehen, müsse die private Versicherung nicht zahlen, argumentierten die Bundessozialrichter. In dem Fall hatte eine Mutter die Übernahme der Kosten für den elektronischen Stehtrainer ihres bei ihr mitversicherten schwerstbehinderten Sohnes verlangt.
Das Gerät war dem Sohn verschrieben worden, die private Kasse übernahm die Kosten jedoch anders als die gesetzliche Versicherung nicht. Die Richter schlossen sich der Argumentation der Versicherung an. Ob der Stehtrainer im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgeführt sei, sei nicht von Belang. Es komme lediglich auf die Versicherungsbedingungen der privaten Kasse an und da sei die Kostenerstattung nicht vorgesehen.
ddp.djn/ome/nas
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