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Koblenz (ddp.djn). Wenn einem Arzt Medikamente gestohlen werden, die dieser für seine Patienten aufbewahrt hat, muss die Hausratversicherung des Arztes zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 10 U 270/06) entschieden. Nach Meinung der Richter sind diese Medikamente wie ein ärztliches Arbeitsgerät zu behandeln, das ebenfalls von der Hausratversicherung erfasst werde. In dem Fall waren bei einem Einbruch im Haus einer Ärztin auch Medikamente im Wert von rund 6800 Euro gestohlen worden. Die Medizinerin hatte die Medikamente bei sich aufbewahrt, um sie Patienten verabreichen zu können. Nachdem die Vorinstanz der Versicherung Recht gegeben hatte, stellte das Oberlandesgericht sich auf die Seite der Ärztin.
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