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Düsseldorf (ddp). Mit der steigenden Anzahl von Sonnenstunden wächst im Frühjahr auch das Bedürfnis nach frischer Luft und Bewegung. Nach trüben Wintermonaten beleben überall wieder vermehrt Fahrradfahrer die Straßen. Fachleute der ARAG-Rechtsschutzversicherung in Düsseldorf mahnen allerdings, dass bei Inbetriebnahme und Gebrauch des Drahtesels einige Regeln beachtet werden sollten.
Nachdem das Fahrrad trostlose Kellermonate hinter sich gebracht hat, ist es verständlich, dass nicht nur der Fahrer, sondern auch das Gefährt selbst ein wenig eingerostet ist. Deshalb sollte das Rad vor dem ersten Gebrauch gründlich auf seine Funktionsfähigkeit inspiziert werden. Ist die Kette sauber und gefettet, sind die Bremszüge stabil und die Reifen aufgepumpt? Abgesehen davon, dass man sich durch ein nicht einwandfrei funktionierendes Fahrrad selbst in Gefahr begibt, können defekte Lichter und Bremsen ein Bußgeld in Höhe von zehn Euro nach sich ziehen. Auch kann laut allgemeiner Rechtssprechung das Fahren auf dem Fahrrad im Dunkeln ohne Licht im Falle eines Unfalles zu einer Mithaftung des Radlers führen.
Ist das Fahrrad technisch fit, steht dem Ausflug nichts mehr im Wege. Doch auch auf dem Rad gelten selbstverständlich die Regeln der Straßenverkehrsordnung, da ansonsten Bußgelder drohen, mahnen die ARAG-Experten. Wer beispielsweise den vorhandenen Radweg nicht benutzt oder aber den Radweg in die nicht zugelassene Richtung befährt, riskiert ein Bußgeld von 15 Euro. Ebenso sollte man das kurze Telefonat mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung unterlassen. Wer beim Mobiltelefonieren erwischt wird, muss 25 Euro an die Ordnungshüter abdrücken. Und Vorsicht: Auch mit dem Fahrrad können Punkte in Flensburg gesammelt werden. Wer beispielsweise eine Ampel, die länger als eine Sekunde rot war, überfährt, kassiert neben dem Bußgeld zusätzlich einen Punkt in Flensburg.
Dass das Fahrrad, wenn es draußen abgestellt wird, mit einem Schloss gesichert sein sollte, um einem möglichen Diebstahl vorzubeugen, versteht sich von selbst. Doch wie ist es versichert, wenn es trotzdem auf kriminelle Weise abhanden kommt? Grundsätzlich zähle das Rad zum Hausrat, erläutern die ARAG-Fachleute. Das bedeutet: Wenn das Rad aus dem Keller oder der Wohnung geklaut wird, zahlt die Hausratversicherung, sofern das Fahrrad mitversichert war. Bei Verträgen, die bis etwa 1984 abgeschlossen wurden, ist das Fahrrad automatisch mitversichert. Bei späteren Verträgen muss das Rad explizit - meist gegen Aufpreis - mitversichert werden.
Doch auch bei einer bestehenden Mitversicherung können Probleme auftauchen, wenn das vor der Tür geparkte Fahrrad zwischen 22 und sechs Uhr abhanden kommt. Durch die sogenannte «Nachtklausel» wird der Diebstahlschutz durch die Versicherer oftmals eingeschränkt. Eine Entschädigung erfolgt nur, wenn das Fahrrad noch in Gebrauch war. Wurde es über Nacht einfach nur abgestellt, erlischt in derartigen Fällen meist der Schutz. Selbst wenn es schwer zu beweisen sein dürfte, ob der Versicherungsnehmer nachts noch fahren wollte oder nicht, sollte er vor dem Abschluss darauf achten, dass eine solche Klausel nicht vorhanden ist. Das erspart im Zweifelsfall Ärger und Zeit.
(ddp)

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