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Karlsruhe (ddp.djn). Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob Hersteller und Händler von so genannten Kopierstationen eine urheberrechtliche Vergütung an die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort bezahlen müssen. Mit den Geräten können ohne Verwendung eines PC auf Knopfdruck mehr als ein Dutzend Kopien gleichzeitig von CDs, CD-ROMs oder DVDs angefertigt werden. Man kann etwa eine ganze CD, einen Film auf DVD, eine Fotostrecke oder auch gespeichertes umfangreiches Tagungsmaterial kopieren, wie der Vorsitzende Richter des 1. Zivilsenats des BGH in Karlsruhe, Joachim Bornkamm, am Donnerstag in der mündlichen Verhandlung erläuterte.
Die VG Wort vertritt die Auffassung, dass diese Geräte einer Vergütungspflicht nach dem Urhebergesetz unterliegen. Darin ist eine Vergütung für Geräte vorgeschrieben, die «dazu bestimmt» sind, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu vervielfältigen. Die VG Wort nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte der Klage gegen einen Vertreiber solcher Geräte nur in einem kleinen Teil stattgegeben. Das OLG hielt eine Geräteabgabe - gestaffelt nach der Anzahl der Brennlaufwerke - zwischen 4 Euro und 28 Euro für angemessen. Die VG Wort beansprucht den Angaben zufolge 613,55 Euro pro Gerät. Das Urteil des BGH soll am Freitag veröffentlicht werden, wie die BGH-Pressestelle am Nachmittag mitteilte (AZ: I ZR 206/05).
Der BGH hatte im Dezember 2007 entschieden, dass für Drucker keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist, weil allein mit einem Drucker nicht vervielfältigt werden könne. Aber auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten seien Drucker nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne des Urhebergesetzes «bestimmt oder geeignet».
(ddp)

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