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Bundesfinanzhof bestätigt Wegzugsteuer

Die sogenannte Wegzugsteuer ist rechtmäßig. Eine Neuregelung Ende 2006 hat die Steuer auch rückwirkend für die Vergangenheit gerettet, heißt es in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Mit der Wegzugsteuer bekommt der Fiskus Zugriff auf die Wertsteigerung von Firmenanteilen, wenn der Besitzer ins Ausland umzieht. Im Streitfall war das klagende Ehepaar 1998 nach Belgien und dann 2001 in die Schweiz umgezogen. Es muss nun Kapitalgewinne in zweistelliger Millionenhöhe versteuern. (Az: I R 88, 89/07) Diesen Artikel weiter lesen

Ohne eine Wegzugsteuer könnten Steuerpflichtige gezielt in ein Niedrigsteuerland umziehen, ehe sie im Wert gestiegene Kapitalanteile verkaufen. Mit der Wegzugsteuer werden solche Wertsteigerungen der deutschen Einkommensteuer unterworfen, wenn der Steuerpflichtige vor dem Umzug mindestens zehn Jahre in Deutschland gewohnt hat. 2004 hatte allerdings der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine vergleichbare Regelung Frankreichs gegen den freien Kapitalverkehr verstößt. Danach hatte die EU-Kommission Änderungen auch von Deutschland verlangt.

Deutschland reagierte mit einer auch rückwirkend geltenden Gesetzesänderung im Dezember 2006. Danach wird bei Wegzug in einen Staat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) - das sind neben den EU-Staaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen - die Steuer zwar sofort festgesetzt. Sie wird aber gestundet und ist erst zu zahlen, wenn die Kapitalanteile verkauft werden. Wie der BFH entschied, ist diese Neuregelung, "auch soweit sie zurückwirkt", rechtmäßig. Sie verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht.

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