Karlsruhe/Leipzig (ddp). Die Anwohner des Flughafens Leipzig/Halle müssen nachts endgültig Fracht- und Militärflüge dulden. Im Rechtsstreit um den Umfang des Nachtflugverbots sind Airport-Anwohner jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die Karlsruher Richter verwarfen in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerden von drei Klägern. Sie hatten insbesondere die Verletzung ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit gerügt, das durch den Fluglärm und die Gefahr terroristischer Anschläge beeinträchtigt sei. Die Richter sahen aber keinen Grundrechtsverstoß. Diesen Artikel weiter lesen
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Die Anwohner hatten den «Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss» vom Juni 2007 angegriffen. Damit hatte der Freistaat Sachsen den Nachtflugverkehr zwar weiter eingeschränkt. Zugelassen blieben jedoch während der gesamten Nacht auch nicht eilbedürftige Frachtflüge und Flüge auf militärische Anforderung. Dazu gehören Militärtruppentransporte der USA durch private Fluggesellschaften sowie militärischer Sonderfrachtverkehr für die NATO und die EU. Die US-Armee nutzt den Flughafen Leipzig/Halle seit Jahren als Zwischenstopp für Truppentransporte in den Irak und nach Afghanistan.
Die Beschwerdeführer waren im Juli 2008 mit ihren Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Dessen Einschätzungen nannte das Bundesverfassungsgericht nun «vertretbar». Dies gelte für die Beurteilung, dass die Gefahr von Terroranschlägen wegen der Flüge auf militärische Anforderung nur gering und daher «nicht abwägungserheblich» sei. Die Kläger hätten lediglich pauschal bestritten, dass ausreichende Sicherheitsvorkehrungen vorhanden seien.
Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer auch kein Bedrohungsszenario aufgezeigt, das konkret sie betreffe. «Völlig aus der Luft gegriffen» erscheine ihre Behauptung, aufgrund der militärischen Nutzung bestehe die Gefahr, dass der Flughafen Leipzig/Halle Gegenstand eines kriegerischen Angriffs werden könne, woraus sich die Gefahr ziviler «Kollateralschäden» ergebe.
Der Nachtflugbetrieb habe auch nicht auf Flüge zur Beförderung von Expressfracht beschränkt werden müssen. Denn der Bedarf für den Umschlag von eilbedürftigem Frachtverkehr an einem Frachtdrehkreuz könne auch in der Nachtkernzeit Flüge zur Beförderung konventioneller Fracht «mitziehen». Dies sei der Fall, wenn beide Arten von Fracht aus vernünftigen Gründen gemeinsam transportiert würden und es die Funktionsfähigkeit des Frachtdrehkreuzes gefährden würde, die Nachtflugerlaubnis auf Expressfracht zu beschränken. Dieser Belang rechtfertige die Einschränkung der Lärmschutzinteressen der Anwohner.
Der Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle zu einem Drehkreuz für den Luftfrachtverkehr war per Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 genehmigt worden. Dieser Beschluss beinhaltete nur geringe Einschränkungen für den Nachtflugverkehr. Auf Klagen lärmbetroffener Anwohner verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht dann im November 2006 den Freistaat Sachsen, erneut darüber zu entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb weiter beschränkt werden muss. Daraufhin erließ Sachsen den Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss.
(AZ: 1 BvR 3474/08 und 1 BvR 3522/08 - Beschlüsse vom 15. Oktober 2009)
(ddp)




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