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«Zementmord»: Ausweisung des Haupttäters angeordnet

Stuttgart (ddp). Der 2008 verurteilte Haupttäter im «Zementmord»-Fall kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart in die Türkei ausgewiesen werden. Die Richter wiesen mit ihrer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung eine Klage des 20-Jährigen zurück. Der in Deutschland geborene türkische Staatsangehörige war 2008 vom Stuttgarter Landgericht in einem Aufsehen erregenden Prozess wegen Mordes zu einer zehnjährigen Jugendstrafe verurteilt worden. Er hatte im August 2007 gemeinsam mit Komplizen einen 19 Jahre alten Schüler aus Kernen zu Tode geprügelt, die Leiche zerstückelt, in Blumenkübeln einbetoniert und im Neckar versenkt. Diesen Artikel weiter lesen

Das Regierungspräsidium Stuttgart verfügte schließlich im Mai 2009 die Ausweisung des Verurteilten und drohte im die Abschiebung aus der Haft an. Dagegen erhob der 20-Jährige Klage. Er machte geltend, dass seine Ausweisung gegen die Menschenrechtskonvention verstoße. Er sei «faktisch Inländer». Außerdem beherrsche er nicht die türkische Sprache. Der Kläger berief sich außerdem auf eine EU-Richtlinie, nach der Unionsbürger nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden könnten. Dabei vertrat er die Auffassung, dass diese Richtlinie auch für Türken gelte.

Das Gericht verneinte dies und kam zu dem Schluss, dass die Ausweisung rechtmäßig ist. Dass der Kläger ähnlich gelagerte Taten begehen werde, sei nicht ausgeschlossen. Bei Mord sei auch nur eine entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Gutachtern zufolge sei der 20-Jährige weiter krank und neige zudem zu Aggressionen. Schon vor dem Mord sei er wegen Gewaltausbrüchen aufgefallen. Eine Therapie habe er abgelehnt.

Bemühungen, dass der Kläger sich integrieren und ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft in Deutschland werden wolle, sahen die Richter nicht. Auch halten sie die Ausweisung grundsätzlich für zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als Sohn eines Türken die türkische Sprache zumindest in Grundzügen beherrsche.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Das Verwaltungsgericht ließ wegen klärungsbedürftiger europarechtlicher Fragen Berufung zu.

(ddp)

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