Koblenz (ddp-rps). Ein Verleger hat keinen Anspruch auf die Abnahme seiner Druckwerke als sogenannte Pflichtexemplare durch die zuständige Bibliothek. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in Koblenz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Diesen Artikel weiter lesen
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Zwar seien Verleger grundsätzlich verpflichtet, von jedem Druckwerk ein Exemplar an die zuständige Bibliothek abzugeben und könnten demnach auch einen Zuschuss zu den Herstellungskosten erhalten, teilte das OVG mit. Allerdings habe der Verleger keinen Anspruch auf die Annahme der von ihm verlegten Werke. Die Ablieferungspflicht diene allein dem «öffentlichen Zweck», die innerhalb eines Landes erschienenen Druckwerke vollständig zu sammeln.
Im vorliegenden Fall hatte ein Verleger der Stadtbibliothek Trier Teile eines «Böhmen- und Mährenatlas» sowie historische Stadtpläne im Rahmen der Verpflichtung, der zuständigen Bücherei von jedem Buch ein Pflichtexemplar abzuliefern, übergeben. Zugleich beantragte er einen Zuschuss für die Herstellung der angebotenen Druckwerke von rund 11 000 Euro. Die Stadtbibliothek lehnte daraufhin die Übernahme der Werke sowie eine Gewährung eines Zuschusses aus finanziellen Gründen ab. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab, die das OVG bestätigte.
(ddp)




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