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Mitarbeiter der EZB haben Anspruch auf Elterngeld in Deutschland

Frankfurt/Main (ddp-hes). Auch Beschäftigte der Europäischen Zentralbank (EZB) haben nach einem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main Anspruch auf Elterngeld aus einer deutschen Erziehungsgeldkasse. Das Abkommen zwischen EZB und der Bundesrepublik Deutschland, wonach EZB-Mitarbeiter nicht dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht unterliegen, greife in einem solchen Fall nicht, entschied das Gericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Diesen Artikel weiter lesen

Die Ausschlussregelung im Abkommen aus dem Jahr 1998 beziehe sich nur auf die Beschäftigungsbedingungen. «Beim Elterngeld geht es aber nicht um Beschäftigungsbedingungen, sondern um eine Unterstützungsleistung für Eltern in der Frühphase der Elternschaft», erklärte das Gericht. Die EZB stelle keine vergleichbare Leistung bereit, somit sei ein Doppelbezug von Elterngeld ausgeschlossen.

Im konkreten Fall hatte eine Mutter geklagt, deren Antrag auf Elterngeld von der Erziehungsgeldkasse mit Verweis auf das Abkommen zwischen EZB und Bundesrepublik abgelehnt wurde. Das Sozialgericht hält die Voraussetzungen für einen Anspruch für gegeben: Die Mutter habe ihren Wohnsitz in Deutschland, lebe mit ihrem Kind in einem Haushalt, erziehe es selbst und übe in ihrer Elternzeit keine Erwerbstätigkeit aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(ddp)

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