Potsdam (ddp). Wer auf Reisen geht und das Flugzeug nutzt, erreicht sein Urlaubsziel nicht immer auf direktem Weg. Oft ist bei Langstreckenflügen ein Zubringerflug nötig. In der Regel ist das kein Problem: Das Gepäck wird bis zum Zielort durchgecheckt und in den meisten Fällen erhält man auch gleich die Bordkarte für den Anschlussflug. Doch manchmal läuft es nicht so glatt. Zum Beispiel, wenn der Zubringerflug mit Verspätung startet. Und man dann zu spät am Umsteigeflughafen ankommt, um das nächste Flugzeug noch zu erreichen. Das ist ärgerlich, aber man muss es nicht klaglos hinnehmen. Denn Passagiere haben in solchen Fällen gegenüber der Fluggesellschaft einige Ansprüche. Diesen Artikel weiter lesen
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«Allerdings können diese je nach Sachverhalten variieren», betont Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam. Die Rechtsexpertin verweist auf das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Nach diesem setzen Ausgleichszahlungen bei einem verpassten Flug entsprechend der Fluggastrechte-Verordnung der EU (Nr. 261/2004) voraus, dass sich der Fluggast rechtzeitig zum Check-in eingefunden, die Fluggesellschaft aber das Boarding für den gebuchten und bestätigten Flug verweigert hat. In dem vorliegenden Fall seien die Passagiere aber aufgrund ihrer Verspätung nicht zum Check-in da gewesen. Im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung steht ihnen damit keine Ausgleichszahlung zu (BGH Xa ZR 78/08).
Trotzdem müsse man auf eventuellen Kosten, die durch die Verspätung entstanden sind, nicht sitzenbleiben, beruhigt Fischer-Volk: «Wurden beide Flüge als Paket gebucht, müssen Reisende automatisch auf den nächsten verfügbaren Flug umgebucht werden.» Ist der Flug erst am nächsten Tag möglich, müssen zudem die Unterbringung in einem Hotel und die Fahrt dorthin bezahlt werden. Etwas komplizierter stellt sich die Lage dar, wenn die Flüge nicht als Paket gebucht worden sind. Dann hat man hinsichtlich des verpassten Fluges keine Ansprüche aus der EU-Verordnung. Man muss sich also um den Weiterflug erst einmal selbst kümmern und auch eine eventuell notwendige Übernachtung selbst bezahlen.
Allerdings greife, so die Verbraucherschützerin, das Montrealer Übereinkommen, egal ob die Flüge einzeln oder als Paket gebucht wurden: «Ist dem Fluggast durch die Verspätung ein Schaden entstanden, muss die Fluggesellschaft diesen ersetzen, wenn sie sich nicht entlasten kann.» Voraussetzung: Man hat diesen nicht selbst verschuldet, beispielsweise weil man bei getrennter Buchung die Umsteigezeit zu knapp kalkuliert hat. Kosten für Übernachtung, ein neues Ticket, verpasste und schon bezahlte Nächte im Hotel am Ankunftsort können dann gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Ratsam ist es, dieses umgehend - das heißt noch am Flughafen - anzukündigen.
Sei der Grund für die Verspätung flugbetriebsbedingt, erklärt die Expertin, richte sich der Anspruch nach Artikel 19 Montrealer Übereinkommen (MÜ) und ist auf derzeit ca. 4275 Euro begrenzt. Bei anderen Verspätungsgründen, zum Beispiel technischen Defekten am Flugzeug, haftet die Fluggesellschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 280 Abs. 1 und 3, 283).
Unabhängig von Schadenersatzansprüchen und Ausgleichszahlung haben die Airlines nach der EU-Verordnung aber noch weitere Verpflichtungen. Es besteht zum Beispiel eine Betreuungspflicht: Die wartenden Reisenden haben je nach Flugstrecke und Dauer der Verspätung unter anderem Anspruch auf unentgeltliche Erfrischungen, Mahlzeiten und Telefonate. Man muss also nicht hungernd und durstig auf dem Flughafen ausharren. Hat ein Flug sogar mehr als fünf Stunden Verspätung, so Fischer-Volk, kann der Fluggast vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen.
(ddp)




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