Stuttgart (ddp.djn). Wer über eine Kapitallebensversicherung verfügt, kann nicht auf Prozesskostenhilfe hoffen. Vielmehr müssen Betroffene ein sogenanntes Policendarlehen aufnehmen oder den Vertrag kündigen, um fällige Prozesskosten zahlen zu können, hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Nach Meinung der Richter müssen Prozessbeteiligte ihr Vermögen im Rahmen des Zumutbaren für die Finanzierung von Rechtstreitigkeiten einzusetzen. Diesen Artikel weiter lesen
Das gilt allerdings nicht, wenn staatlich geförderte Verträge wie bei den Riester- und Rürup-Modellen bespart werden. Denn dann wäre eine Kündigung des Vertrages gleichbedeutend mit einer Rückzahlung der Förderung. Das aber würde die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Eine Kapitallebensversicherung ohne Förderung muss jedoch aufgelöst oder belastet werden, wenn die Prozesskosten nicht anders bestritten werden können.
(AZ: 8 WF 105/09)
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