Koblenz (ddp.djn). Die Entfernung der Milz infolge eines Unfalls führt zu einer Invalidität von fünf Prozent. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 10 U 691/07) hervor. Zwar ist das Fehlen der Milz für das Alltagsleben normalerweise ohne auffallende Bedeutung. Allerdings fällt ihr bei Erkrankungen eine heilende Rolle zu. Anders als die Versicherung schlossen die Richter daraus, dass der Verlust der Milz schon bei der Bemessung einer Invalidität mit einzufließen hat. Die Richter hielten deshalb einen Invaliditätsgrad von fünf Prozent für angemessen. Diesen Artikel weiter lesen
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