Koblenz (ddp.djn). Selbstständige müssen vor Auszahlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung immer damit rechnen, dass die Versicherung eine Umorganisation der Firma verlangt. Denn so könne der Inhaber unter Umständen noch immer selbst in seinem Unternehmen arbeiten. Dies ist grundsätzlich zulässig, wenn dem Eigentümer ein sinnvoller Tätigkeitsbereich verbleibt und die Umorganisation nicht unwirtschaftlich ist. Diese Prämisse jedoch zieht immer wieder Auseinandersetzungen vor Gericht nach sich. Diesen Artikel weiter lesen
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz (10 U 1367/07) ging es um einen Programmierer, der in der Firma seiner Frau alleine tätig war. Er wurde wegen depressiver Störungen berufsunfähig und wollte die vereinbarte Rente beziehen. Der Versicherer verlangte jedoch, dass der Mann, der faktisch Betriebsinhaber war, den Betrieb umorganisieren solle, damit er weiter dort arbeiten kann. Die Richter stellten sich jedoch auf die Seite des Mannes.
Eine Umorganisation kann ihrer Ansicht nach nämlich nur infrage kommen, wenn der Betroffene danach noch mehr als eine untergeordnete Hilfsleistung erbringen kann. Die Richter entschieden auch, dass der Mann keine Hilfskraft einstellen muss, da er bisher der einzige Angestellte war und damit die Kosten für einen Angestellten den bisherigen Ein-Mann-Betrieb unwirtschaftlich werden lassen. Die von der Versicherung vorgeschlagene Einstellung eines Aushilfsprogrammierers hielten die Richter für weltfremd.
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