Frankfurt/Main (ddp.djn). Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der der zuletzt ausgeübte Beruf entscheidend für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt und der Versicherer zahlen muss. In einem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verhandelten Fall ging es um einen Mann, der als gelernter Straßenbaumeister und Betriebswirt für Straßenbau behauptete, er sei vor Eintritt der Invalidität zu 90 Prozent körperlich und zu 10 Prozent kaufmännisch tätig gewesen. Diesen Artikel weiter lesen
Dies mochte die Versicherung allerdings nicht glauben. Daher wollte sie Beweise, um beurteilen zu können, ob der Mann im letzten Job tatsächlich berufsunfähig geworden war. Da der Mann dies nicht vorlegen konnte, verweigerte die Versicherung die Zahlung. Zu Recht, wie die Richter entschieden. Denn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit liegt beim Versicherten, der damit auch den Beweis erbringen muss, wie sein letzter Job aussah.
(AZ: 7 U 36/07)
ddp.djn/ome/jwu/




Flusspferde töten Krokodil