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Versicherungsmakler muss Ansprüche bei versäumten Fristen zahlen

Karlsruhe (ddp.djn). Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann ein verunglückter Motoradfahrer Geld von seinem Versicherungsmakler verlangen, wenn der Verunfallte die Meldefrist beim Versicherer versäumte (AZ: III ZR 21/09). Diesen Artikel weiter lesen

Im verhandelten Fall hatte der Makler den Motorradfahrer nach dessen Unfall die Schadensanzeige für die Unfallversicherung unterschreiben lassen und eingereicht. Die Versicherung mahnte jedoch weitere Unterlagen und eine Erklärung der Ärzte zur Invalidität des Verunglückten an, die der Mann jedoch nicht beantwortete. Später stellte ich heraus, dass die Versicherung nicht mehr zahlen musste, weil alle Fristen abgelaufen waren, in denen die Ansprüche hätten festgestellt werden müssen.

Der Versicherte verklagte daraufhin seinen Makler und bekam Recht. Denn der Makler hätte ihn nach Ansicht der Richter auf die wichtigen Ausschlussfristen hinweisen müssen. Allerdings bekam er nur die Hälfte des Schadens ersetzt, denn auch der Versicherte hätte den Makler darauf hinweisen müssen, dass er noch kein Geld erhalten hatte.

ddp.djn/ome/jwu

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