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Ratgeber Hörgeräte: Probetragen und Kostenübernahme klären

Hörprobleme dürfen nicht ignoriert werden, sondern müssen behandelt werden. Eine Untersuchung beim Hals-Nasen-Ohren-Arzt oder ein Hörtest beim Hörgeräteakustiker können schnell Aufschluss darüber geben, ob das eigenen Hörvermögen nachgelassen hat. Wird eine solche Schwäche wirkungsvoll behandelt, dann kann das bestehende Resthörvermögen meist erhalten bleiben. Diesen Artikel weiter lesen

Die Behandlung besteht aus dem Tragen eines Hörgerätes, Betroffene wollen dies anfangs oft jedoch nicht. Viele möchten ihre Hörschwäche lieber verbergen, was mit einem solchen Gerät nicht immer möglich ist. Doch die meisten Akustikhilfen sind mittlerweile so klein, dass sie kaum noch auffallen. Vor allem die sogenannten Im-Ohr-Geräte sind kaum sichtbar.

Wer sich nicht direkt zwischen einem Hinterm-Ohr- und Im-Ohr-System entscheiden kann, dem gewähren manche Hörgeräteakustiker ein Probetragen. Doch dann ist Vorsicht geboten: Geht in dieser Zeit ein Testgerät verloren, muss der Patient selbst für den Schaden aufkommen. Für eine Absicherung gegen solche Schäden kann eine Probetrageversicherung oder Hörgeräteversicherung abgeschlossen werden, die einen Teil der Kosten abdeckt. Ein Eigenanteil kann hier aber laut des "Forum Gutes Hören" dennoch entstehen. Auch die Krankenversicherer haben in solchen Fällen Regelungen, die aber je nach Versicherung variieren können. Wer Sorge hat, sein Gerät zu verlieren, kann es mit speziellen Sicherheitsklammern oder Ähnlichem zusätzlich zu befestigen. Das wird aber meist abgelehnt, da diese Sicherungen im Vergleich zur Hörhilfe selbst relativ auffällig sind. Je nach Bauart, kann ein Hörsystem an die Anatomie des Ohres und Gehörgangs angepasst werden. Dies ist jedoch keine Garantie, dass das Hörsystem nicht verloren gehen kann.

Vielleicht sind daher mehr als 90 Prozent der neu angepassten Hörsysteme Hinter-dem-Ohr-Systeme, die am Ohr klemmen, und nur knapp zehn Prozent Im-Ohr-Systeme, die im Eingang des Gehörgangs stecken. Allerdings spielt bei der Entscheidung nicht nur das Sicherheitsgefühl eine Rolle, sondern für viele Betroffene auch die Anschaffungskosten, die um mehrere Tausend Euro variieren können. Die Krankenkassen bezuschussen die Anschaffung mit einem Festbetrag, der jedoch meist nicht die gesamten Kosten deckt.

Selbst die Kosten für berufsbedingte Spezialhörgeräte werden von den Kassen nicht immer voll übernommen. Auch vom Rentenversicherungsträger können berufstätige Patienten nicht die Restkosten verlangen. So hatte ein Maschinenführer mit Innenohrschwerhörigkeit am Sozialgericht Klage eingereicht, weil seine Krankenkasse nur knapp 1 200 Euro zu dem rund 2 300 Euro teuren Gerät zahlen wollte. Ihm aber sei eine reibungslose Kommunikation am Arbeitsplatz nur mit einem Spezialhörgerät möglich, so seine Begründung für einen höheren Zuschuss. Die Richter wiesen die Klage ab (Sozialgericht Frankfurt/Main, Az.: S 13 R 161/07). Dagegen ist die gesetzliche Krankenkasse zum Kostenersatz für ein Hörgerät eines Kindes verpflichtet. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass das Gerät für die schulische Entwicklung erforderlich ist. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichtes Lübeck hervor (Az.: S 3 KR 201/05). Vor der Anschaffung sollte daher stets mit Kasse abgeklärt werden, welcher Teil der Kosten übernommen wird.

Trotz der Kosten ist auf ein Hörgerät nicht zu verzichten, wenn das Hörvermögen nachlässt. Denn bleibt es unbehandelt, schränkt der Betroffene seine eigene Lebensqualität ein, da er sein Umfeld nicht mehr komplett wahrnehmen kann. Meist grenzt dies Betroffene allmählich aus, so dass eine Hörschwäche zu sozialer Isolation führen kann. Silke Koppers/mp

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