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Recht: Spam-Mails auch nach Unternehmenskontakt unzulässig

Das Versenden von Werbe-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist selbst dann unzulässig, wenn der Empfänger zuvor Kontakt per E-Mail oder über die Internetseite mit dem verschickenden Unternehmen hatte. Eine trotzdem übersandte Spam-Nachricht stellt eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung verlangt werden kann. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Diesen Artikel weiter lesen

Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt gegen ein Unternehmen geklagt, weil dieses ihm unaufgefordert Werbe-Mails zugesandt hatte. Der Kläger antwortete auf die erste Nachricht umgehend und verlangte Auskunft über die Speicherung und sofortige Löschung seiner Daten. Zudem wollte er eine Unterlassungserklärung von dem Unternehmen bekommen. Als Antwort erhielt er allerdings nur eine weitere Spam-Nachricht. Vor Gericht rechtfertigte sich das Unternehmen damit, dass die (erste) E-Mail nicht unaufgefordert zugesandt worden sei. Vielmehr sei eine sogenannte Autoresponder-Funktion auf der firmeneigenen Internetseite eingerichtet. Wer also eine E-Mail an das Unternehmen richtet, erhält fortan automatisch (Werbe-)Informationen. Die Werbenachrichten seien demnach auf das Verhalten des Empfängers zurückzuführen.

Die Richter widersprachen dieser Ansicht jedoch und gaben dem Arzt Recht. Durch einen einmaligen E-Mail-Kontakt könne das Unternehmen nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einwilligung für künftige Werbenachrichten vorliegt. Und eine ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung sei eine unzumutbare Belästigung, da das Aussortieren ungebetener Nachrichten mit einem zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden sei. Die Belästigung wäre selbst dann gegeben, wenn die Botschaft in der Betreffzeile ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet sei und der Empfänger sie deshalb löschen könne, ohne sie vorher lesen zu müssen. Man kann dann Unterlassung verlangen und die Abmahnkosten dem Unternehmen in Rechnung stellen. Das Urteil ist rechtskräftig (AG München, Az. 161 C 6412/09).

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