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Wunsch nach einem gemeinsamen Ehenamen kann Witwenrente begründen

Kassel (AP) Der Wunsch nach einem gemeinsamen Ehenamen kann den Anspruch auf eine Witwenrente begründen. In diesem Fall könne davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine sogenannte Versorgungsehe handele, bei der kein Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung bestehe, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Mittwoch schriftlich veröffentlichten Urteil vom 27. August. Diesen Artikel weiter lesen

Nach den gesetzlichen Vorschriften liegt die Versorgungsehe regelhaft dann vor, wenn der Partner innerhalb eines Jahres nach der Heirat stirbt. Die Rentenversicherungsträger gehen dann davon aus, dass nur deshalb geheiratet worden ist, um beim Tod eines Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu kassieren. Beim Vorliegen einer Versorgungsehe besteht jedoch kein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, es sei denn, die Hinterbliebenen weisen andere Gründe für die Heirat nach.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine heute 68-jährige Berlinerin nach dem Tod ihres Mannes bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Witwenrente beantragt. Die DRV lehnte die Rentenzahlung jedoch mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe vorgelegen habe.

Die Frau habe mit ihrem Mann dreieinhalb Jahrzehnte unehelich zusammengelebt und erst 2004 geheiratet, offenbar um beim Tod eines Partners eine Hinterbliebenenrente zu erhalten. Da der Mann innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit unvorhersehbar an einer Blutvergiftung verstarb, sei von einer Versorgungsehe auszugehen.

Gemeinsamer Name wegen Problemen bei Gruppenbusreisen

Die Frau gab jedoch an, dass die Ehe nicht geschlossen worden sei, um später mit einer Hinterbliebenenrente versorgt zu werden. Vielmehr habe sie geheiratet, da der fehlende gemeinsame Name bei Gruppenbusreisen, an denen sie mehrfach teilgenommen hätten, Probleme gemacht habe.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Argumentation. Mit der Heirat sei eben nicht allein oder überwiegend der Zweck verfolgt worden, um sich eine Hinterbliebenenversorgung zu sichern. Der Wunsch nach einem gemeinsamen Ehenamen sei hier ausreichend dafür, keine Versorgungsehe anzunehmen. Diesen Feststellungen folgte auch das BSG. Der 68-Jährigen stehe daher eine Witwenrente zu.

(Aktenzeichen: B 13 R 101/08 R)

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