München (AP) Die sogenannte Wegzugsteuer bleibt bestehen. Der Bundesfinanzhof in München bestätigte in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil die Regelung, nach der beim Auswandern aus Deutschland Steuern auf noch nicht realisierte Aktiengewinne anfallen. Dies verstoße weder gegen EU-Recht noch das Grundgesetz, betonten die Richter. Diesen Artikel weiter lesen
Die Wegzugsteuer fällt an, wenn Personen, die davor mindestens zehn Jahre in Deutschland gelebt haben, auswandern. Der Fiskus erhebt dann eine Steuer auf bis zum Wegzug entstandenen Wertsteigerungen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften der Auswanderer - beispielsweise Aktien. Allerdings wird die Steuer solange zinslos gestundet, bis die Anteile verkauft werden, falls der Eigentümer ins EU-Ausland zieht.
Ungewöhnlich an der Wegzugsteuer ist, dass sie auf noch nicht realisierte Gewinne anfällt. Theoretisch kann diese Regelung dazu führen, dass diese Gewinne doppelt besteuert werden, wenn die Beteiligungen später verkauft werden, wie der BFH erklärte.
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das Aktien mehrerer Gesellschaften hielt und zunächst nach Belgien, dann in die Schweiz zog. Die Richter entschieden gegen sie.
(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof I R 88, 89/07)
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