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Besteuerung geschiedener Elternteile verfassungsgemäß

Karlsruhe (AP) Unterhaltspflichtige Geschiedene, die nur den Mindestunterhalt für ihr Kind bezahlen, müssen sich weiterhin die Hälfte des staatlichen Kindergelds auf ihr Einkommen anrechnen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dienstag hervor. Demnach können unterhaltspflichtige Geschiedene aber weiterhin die Hälfte des Kinderfreibetrags von ihrem Einkommen abziehen. Diesen Artikel weiter lesen

Mit der Entscheidung scheiterte die Klage eines Mannes, der die Unterhaltspflicht für sein minderjähriges Kind hat. Er zahlte wegen seiner Einkommenssituation nur einen geringen Unterhalt. Das staatliche Kindergeld geht deshalb seit dem Jahr 2001 komplett an die Mutter.

In diesem Fall kann der Geschiedene also nicht die Hälfte des Kindergeldes von seinen Unterhaltszahlungen abziehen. Nur bei höheren Unterhaltssätzen ist eine Anrechnung des Kindergeldes möglich. Seit 2008 haben sich zwar die Unterhaltssätze geändert. Es gilt aber weiterhin, dass das Kindergeld erst auf die Unterhaltszahlungen angerechnet werden kann, wenn das Existenzminimum des Kindes voll abgesichert ist.

Bei der Einkommensbesteuerung wird allerdings keine Differenzierung danach vorgenommen, ob der unterhaltspflichtige Vater Kindergeld abziehen kann oder nicht: Geschiedenen wird stets die Hälfte des Kinderfreibetrages vom Einkommen abgezogen. Im Gegenzug wird ihnen aber die Hälfte des Kindergeldes wieder zugerechnet.

Diese Steuervorschrift hatte der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Der Zweite Senat erklärte die Gesetzeslage nun für verfassungsgemäß: Das Kindergeld solle in sogenannten «Mangelfällen» voll dem Kind zugutekommen, um seinen Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf zu sichern. In solchen Fällen gleiche das staatliche Kindergeld die geringere Leistungsfähigkeit des Elternteils aus.

Eine gesonderte steuerliche Berücksichtigung, weil dem Geschiedenen die Hälfte des Kindergelds nicht selbst zur Verfügung stehe, sei nicht geboten. Die Entscheidung des Zweiten Senats erging mit 7 zu 1 Stimmen.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvL 3/05)

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