München (AP) Für Millionen Beschäftigte gibt es auch dieses Jahr ganz sicher wieder Weihnachtsgeld. Viele können sich sogar auf bis zu 117 Euro mehr freuen, wie das WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung ausgerechnet hat. Auch den meisten Kurzarbeitern dürfte der Bonus wie gehabt ausgezahlt werden. Andere Arbeitnehmer müssen dagegen um die Extra-Überweisung bangen und Abstriche in Kauf nehmen bis hin zum Totalausfall. Diesen Artikel weiter lesen
Betriebe in wirtschaftlicher Schieflage behalten sich zunehmend vor, Jahr für Jahr neu über das freiwillige Geldgeschenk an ihre Mitarbeiter zu entscheiden. Einen gesetzlich verankerten Anspruch auf eine Weihnachts-Gratifikation gibt es nicht. In vielen kleineren Firmen gibt es Weihnachtsgeld nur noch für die Stammbelegschaft. Neu hinzukommende Beschäftigte gehen immer häufiger leer aus. Ob der Chef zahlen muss oder nicht, hängt vor allem vom Arbeitsvertrag und dem Kleingedruckten darin ab.
Nachfolgend fünf Fragen und Antworten zum Weihnachtsgeld:
Wer kann sich aufs Weihnachtsgeld verlassen?
Arbeitnehmer, deren Anspruch in einem Arbeitsvertrag oder per Tarifvertrag klar geregelt ist. Das erläutert Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher Arbeitrechtsanwälte. Sei vertraglich eine fixe Summe ohne jeden Vorbehalt festgeschrieben, könne die Firma nicht ohne weiteres kürzen oder das Versprechen zurücknehmen, erklärt auch Martina Perreng, Arbeitsrechtsexpertin des DGB. Auch Kurzarbeitern mit Gratifikations-Anspruch steht die Sonderzahlung ohne Abstriche zu. Ausnahmen kann es jedoch durch betriebliche Vereinbarung geben.
Wann kippt der Anspruch?
Geht es dem Betrieb schlecht und will er beim Weihnachtsgeld kürzen, müssen die Gewerkschaften zustimmen. Geschieht das, kann der einzelne Beschäftigte nichts dagegen machen, wie Beispiele aus der Auto-, Metall- und Elektroindustrie zeigen, so Perreng. Ähnlich kann es Mitarbeitern ergehen, deren Anspruch auf Weihnachtsgeld aus einer Betriebsvereinbarung resultiert. Mit Einverständnis des Betriebsrats kann ein Arbeitgeber ebenfalls Kürzungen oder den Totalausfall vereinbaren.
Wie steht's beim freiwilligen Weihnachtsgeld?
Werde eine Zahlung im Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt, komme es in jedem Fall auf die genaue Formulierung an, betont Henn. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Aktenzeichen: 10 AZR 606/07) darf sich ein Chef grundsätzlich das Recht vorbehalten, ob und in welcher Höhe er eine Gratifikation spendiert.
Ist die Bedingung so formuliert, dass das Extra eine «freiwillige, stets widerrufliche Leistung» ist, ist sie nicht wirksam. In diesem Fall ist der Arbeitgeber in der Pflicht, der Mitarbeiter kann sich gegen Kürzungen wehren.
Steht im Vertrag jedoch, dass der Chef freiwillig «ohne jeden Rechtsanspruch» zahlt, muss der Arbeitnehmer Streichungen hinnehmen. Bei dieser Formulierung ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, etwa am 1. Dezember anzukündigen, ob er dieses Jahr eine Gratifikation auszahlt oder nicht.
Was passiert ohne schriftliche Vereinbarung?
Spendiert das Unternehmen seinen Leuten seit Jahren schon Weihnachtsgeld in gleicher Höhe, dann hat die Belegschaft in der Regel gute Karten. Denn auch Gewohnheitsrecht kann einen Chef binden. Er kann dann nicht so einfach den Rückzug antreten, kürzen oder streichen. «Schon wenn drei Mal gezahlt wurde, ohne daran Bedingungen zu knüpfen, handelt es sich um eine sogenannte betriebliche Übung», erläutert Arbeitsrechtler Henn
Vorteil für die Mitarbeiter: Sie könnten notfalls die Weihnachtsgeld-Gepflogenheit des Unternehmens einklagen. «Die Chancen zu gewinnen stehen gut», betont DGB-Expertin Perreng unter Verweis auf ein BAG-Urteil (3 AZR 173/62). Kein Gewohnheitsrecht besteht jedoch, wenn die Firma zwar Jahr für Jahr zahlte, die Summen je nach wirtschaftlicher Lage aber unterschiedlich hoch ausfielen (BAG, 10 AZR 516/95).
Wer ist mit Sonderfällen?
Wer seit längerem im Erziehungsurlaub ist und auf Weihnachtsgeld hofft, kann enttäuscht werden. Ein Chef darf das freiwillige Extrageld für solche Mitarbeiter streichen, deren Arbeitsverhältnis während des ganzen Jahres Erziehungsurlaub «ruhte» (BAG, 10 AZR 840/98). Anders kann es bei Abwesenheit im Mutterschutz aussehen. Diese Zeit gilt als Beschäftigungszeit, so dass im Normalfall Weihnachtsgeld zu zahlen ist (BAG, 10 AZR 258/98).
Und wer Anfang nächsten Jahres die Stelle wechseln und seine bisherige Firma verlassen will, muss normalerweise auch nicht um seine Weihnachts-Gratifikation aus dem alten Jahr bangen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Rückzahlung gibt es nicht, wie Henn betont. Ausnahme: Rückzahlungspflichten wurden ausdrücklich vereinbart. Ein 13. Monatsgehalt muss ohnehin nicht zurückgezahlt werden.
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